|
§ 4 Aufgaben und Befugnisse des Zweckverbandes und seiner Mitglieder
|
|
|
|
1)
|
Der Zweckverband hat die Aufgabe, in seinem räumlichen Wirkungsbereich
|
|
|
a)
|
die Sammelkläranlage und den Hauptsammler von Unterwössen zur Sammelkläranlage in der Gemarkung Grassau zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.
|
|
|
|
|
|
|
b)
|
die Kanalnetze der Mitgliedsgemeinden (ohne Anschlussleitungen) in deren Auftrag zu planen und erstmalig herzustellen. Die fertiggestellten Anlagen oder Teile davon (Bauabschnitte) werden den Mitgliedsgemeinden übergeben. Der Zweckverband finanziert diese Baumaßnahme. Eine spätere Erweiterung der erstmalig hergestellten und übernommenen Kanalnetze ist Aufgabe der Gemeinden, soweit die hierbei entstehenden Kosten nicht zuschussfähig sind. Sie können diese Aufgabe dem Zweckverband übertragen.
|
|
|
|
|
|
|
c)
|
ein Geografisches Informationssystem (GIS) aufzubauen, auszubauen und zu unterhalten. Konkrete Anwendungsgebiete sowie Art und Umfang von Grund- und Zusatzmodulen, Fachschalen oder Dienstleistungen usw. bestimmt jede Mitgliedsgemeinde für sich selbst.
|
|
|
|
|
2)
|
Die Mitgliedsgemeinden verzichten auf eigene Betätigung auf dem Gebiet der gemeindlichen Abwasserbeseitigung, soweit diese Tätigkeit mit den Aufgaben des Zweckverbandes in Wettbewerb treten würde. Sie gestatten dem Zweckverband für die Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben, die Benutzung ihrer einschlägigen Akten und Archive, des Kartenmaterials und dergl. sowie die Benutzung ihrer öffentlichen Verkehrsräume und der sonstigen ihrem jeweiligem Verfügungsrecht unterliegenden Grundstücke.
|
|
|
|
|
3)
|
Der Zweckverband hat nicht das Recht, neben der Haushaltssatzung noch andere Satzungen oder Verordnungen, zu erlassen. Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, auf Antrag des Zweckverbandes in ihre Satzungen Bestimmungen aufzunehmen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kanalnetze und Verbandsanlagen notwendig sind (z.B. Einleitungsverbote, Haftungsbeschränkungen usw.).
|
|
|
|
|
4)
|
Die Verbandsmitglieder sichern und überwachen in ihrem Gebiet die Einrichtungen des Zweckverbandes.
|
|
|
|
|
5)
|
Unbeschadet der dem Wasserwirtschaftsamt obliegenden Aufsichtspflicht ist der Zweckverband bereit, alle Arbeiten an den Verbandsanlagen der Überwachung durch das Wasserwirtschaftsamt zu unterstellen.
|
|
|
|
|
6)
|
Für die Mitgliedsgemeinden werden folgende Abwasserkontingente festgelegt.
|
|
|
|
|
|
Abwasserkontingente
|
|
|
|
|
|
Grassau
|
10.958
|
Einwohnerwerte
|
|
Marquartstein
|
4.330
|
Einwohnerwerte
|
|
Unterwössen
|
5.031
|
Einwohnerwerte
|
|
Schleching
|
3.087
|
Einwohnerwerte
|
|
Staudach-Egerndach
|
1.594
|
Einwohnerwerte
|
|
Gesamt
|
25.000
|
Einwohnerwerte
|
|
|
|
|
|
Die Einwohnerwerte wurden nach folgendem Verhältnis festgelegt.
BSB5 66 % / NGes 34 %
|
|
§ 10 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
|
|
|
|
1)
|
Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für
|
|
|
|
|
|
1.
|
die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen;
|
|
|
2.
|
die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen;
|
|
|
3.
|
die Beschlussfassung über die jährliche Haushaltssatzung;
|
|
|
4.
|
die Feststellung und endgültige Anerkennung der Rechnung;
|
|
|
5.
|
die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter und die Bestellung der Rechnungsprüfer;
|
|
|
6.
|
die Bildung, Besetzung und Auflösung von Ausschüssen;
|
|
|
7.
|
den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung;
|
|
|
8.
|
die Ernennung, Abordnung, Versetzung und Entlassung von Beamten und die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Angestellten und Arbeitern, soweit dies nicht dem Verbandsausschuss oder dem Vorsitzenden übertragen wird.
|
|
|
9.
|
die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern.
|
|
|
|
|
|
2)
|
Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände. Sie ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über
|
|
|
|
|
|
|
1.
|
den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken;
|
|
|
2.
|
den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband Verpflichtungen in Höhe von mehr als 5.000,00 Euro mit sich bringen; § 17 Abs. 1 Ziffer 1 bleibt unberührt.
|
|
|
3.
|
den Gesamtplan der im Rechnungsjahr oder in mehreren Rechnungsjahren durchzuführenden Unterhaltsarbeiten.
|
|
§ 13 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden
|
|
|
|
1)
|
Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen.
|
|
|
|
|
2)
|
Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen. Er erfüllt die ihm im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen weiteren Aufgaben.
|
|
|
|
|
3)
|
Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 10 Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
|
|
|
|
|
4)
|
Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinen Stellvertretern und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbandes oder mit Zustimmung eines Verbandsmitgliedes dessen Dienstkräften übertragen.
|
|
|
|
|
5)
|
Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Das gilt nicht bei Geschäften, die für den Zweckverband einmalige Verpflichtungen von nicht mehr als 1.000,00 Euro mit sich bringen.
|
|
§ 17 Zuständigkeit des Verbandsausschusses
|
|
|
|
1)
|
Der Verbandsausschuss verwaltet die Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit hierzu nicht der Vorsitzende zuständig ist.
|
|
|
|
|
|
Er ist insbesondere zuständig
|
|
|
|
|
|
1.
|
Lieferungen und Leistungen (Aufträge) in der Höhe von 5.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro zu vergeben,
|
|
|
|
|
|
|
2.
|
den Entwurf der Haushaltssatzung zu erstellen,
|
|
|
|
|
|
|
3.
|
die notwendigen Unterhaltungsarbeiten zu ermitteln und die von dem Vorsitzenden und den Dienstkräften des Zweckverbandes zur Erfüllung seiner Aufgabe ausgeübten Tätigkeiten laufend zu überwachen.
|
|
|
|
|
|
2)
|
Der Verbandsausschuss ist ferner zuständig für alle Angelegenheiten, die ihm durch Einzelbeschluss der Verbandsversammlung übertragen werden.
|
|
§ 22 Deckung des Finanzbedarfs
|
|
|
|
1)
|
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf, einschließlich der Schuldendienstleistungen für die Errichtung, Erweiterung und Erneuerung der Verbandsanlagen wird auf alle Verbandsmitglieder umgelegt (Investitionsumlage).
|
|
|
|
|
|
Umlegungsschlüssel ist das Verhältnis der Einwohnerwerte (BSB5/NGes) der Verbandsmitglieder.
|
|
|
|
|
|
Umlegungsschlüssel
|
|
|
|
|
|
|
Gemeinde
|
Einwohnerwert
|
%
|
|
|
|
|
Grassau
|
10.958
|
43,83
|
|
|
|
|
Marquartstein
|
4.330
|
17,32
|
|
|
|
|
Unterwössen
|
5.031
|
20,12
|
|
|
|
|
Schleching
|
3.087
|
12,35
|
|
|
|
|
Staudach-Egerndach
|
1.594
|
6,38
|
|
|
|
|
Gesamt
|
25.000
|
100,00
|
|
|
|
|
|
2)
|
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte laufende Finanzbedarf für Betrieb, Unterhalt und Verwaltung der Verbandsanlagen wird zur Hälfte nach der eingeleiteten Abwassermenge des Vorjahres jeder Mitgliedsgemeinde und zur Hälfte nach den Einwohnerwerten jeder Mitgliedsgemeinde (§ 22 Abs. 1) auf die Verbandsmitglieder umgelegt (Betriebs- und Verwaltungskostenumlage).
|
|
|
|
|
|
Verbandsanlage im Sinne dieser Vorschrift sind die Kläranlage und der Verbandssammler.
|
|
|
|
|
3)
|
Die Kosten für die Herstellung der Ortskanalisationen (wie z. B. Innerorts- und Außerortskanäle, Regenrückhaltebecken usw.), einschließlich Schuldendienstleistungen der jeweiligen Mitgliedsgemeinde werden, soweit sie nicht durch Zuwendungen oder sonstige Einnahmen gedeckt sind, auf diese nach dem tatsächlichen Aufwand, umgelegt.
|
|
|
|
|
|
|
|
4)
|
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf für das Geografische Informationsystem (§ 4 Abs. 1 Buchstabe c) wird
a) für Grundmodule und Fachschalen, die zum darstellen, bearbeiten und verwalten des GIS notwendig sind, zu 30 % zu gleichen Teilen und 70 % nach der Einwohnerzahl (amtliche Einwohnerzahlen Stand 30.6. des Vorjahres) auf die betreffende Gemeinde umgelegt.
b) für Zusatzmodule, Dienstleistungen oder sonstige Ausgaben nach dem tatsächlichen Aufwand auf die betreffende Gemeinde umgelegt.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 22 Deckung des Finanzbedarfs
|
|
|
|
1)
|
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf, einschließlich der Schuldendienstleistungen für die Errichtung, Erweiterung und Erneuerung der Verbandsanlagen wird auf alle Verbandsmitglieder umgelegt (Investitionsumlage).
|
|
|
|
|
|
Umlegungsschlüssel ist das Verhältnis der Einwohnerwerte (BSB5/NGes) der Verbandsmitglieder.
|
|
|
|
|
|
Umlegungsschlüssel
|
|
|
|
|
|
|
Gemeinde
|
Einwohnerwert
|
%
|
|
|
|
|
Grassau
|
10.958
|
43,83
|
|
|
|
|
Marquartstein
|
4.330
|
17,32
|
|
|
|
|
Unterwössen
|
5.031
|
20,12
|
|
|
|
|
Schleching
|
3.087
|
12,35
|
|
|
|
|
Staudach-Egerndach
|
1.594
|
6,38
|
|
|
|
|
Gesamt
|
25.000
|
100,00
|
|
|
|
|
|
2)
|
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte laufende Finanzbedarf für Betrieb, Unterhalt und Verwaltung der Verbandsanlagen wird zur Hälfte nach der eingeleiteten Abwassermenge des Vorjahres jeder Mitgliedsgemeinde und zur Hälfte nach den Einwohnerwerten jeder Mitgliedsgemeinde (§ 22 Abs. 1) auf die Verbandsmitglieder umgelegt (Betriebs- und Verwaltungskostenumlage).
|
|
|
|
|
|
Verbandsanlage im Sinne dieser Vorschrift sind die Kläranlage und der Verbandssammler.
|
|
|
|
|
3)
|
Die Kosten für die Herstellung der Ortskanalisationen (wie z. B. Innerorts- und Außerortskanäle, Regenrückhaltebecken usw.), einschließlich Schuldendienstleistungen der jeweiligen Mitgliedsgemeinde werden, soweit sie nicht durch Zuwendungen oder sonstige Einnahmen gedeckt sind, auf diese nach dem tatsächlichen Aufwand, umgelegt.
|
|
|
|
|
4)
|
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf für das Geografische Informationsystem (§ 4 Abs. 1 Buchstabe c) wird
|
|
|
für Grundmodule und Fachschalen, die zum darstellen, bearbeiten und verwalten des GIS notwendig sind, zu 30 % zu gleichen Teilen und 70 % nach der Einwohnerzahl (amtliche Einwohnerzahlen Stand 30.6. des Vorjahres) auf die betreffende Gemeinde umgelegt.
für Zusatzmodule, Dienstleistungen oder sonstige Ausgaben nach dem tatsächlichen Aufwand auf die betreffende Gemeinde umgelegt.
|
|
|
|
|
§ 25 Jahresrechnung, Prüfung
|
|
|
|
1)
|
Der Verbandsvorsitzende legt die Jahresrechnung der Verbandsversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres vor.
|
|
|
|
|
2)
|
Die Jahresrechnung wird von 3 Rechnungsprüfern, die Verbandsräte sind, binnen 3 Monaten örtlich geprüft. Die Rechnungsprüfer werden von der Verbandsversammlung bestellt.
|
|
|
|
|
3)
|
Nach der örtlichen Prüfung wird die Jahresrechnung von der Verbandsversammlung festgestellt.
|
|
|
|
|
4)
|
Nach der Feststellung der Jahresrechnung veranlasst der Verbandsvorsitzende die überörtliche Rechnungsprüfung. Überörtliches Prüfungsorgan ist der Bayer. Kommunale Prüfungsverband.
|
|
|
|
|
5)
|
Auf Grund des Ergebnisses der überörtlichen Rechnungsprüfung beschließt die Verbandsversammlung endgültig über die Anerkennung der Jahresrechnung.
|
|
§ 28 Auflösung
|
|
|
|
1)
|
Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Auflösung ist wie diese Verbandssatzung bekannt zu machen.
|
|
|
|
|
2)
|
Findet eine Abwicklung statt, so haben die beteiligten Gemeinden das Recht, die auf ihrem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Im übrigen ist das Vermögen nach Befriedigung der Gläubiger an die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen Gegenstände nach dem Verhältnis der von ihnen insgesamt entrichteten Investitionsumlagebeträge zu verteilen. Soweit das Vermögen die entrichteten Investitionsumlagebeträge übersteigt, darf des nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
|
|
|
|
|
3)
|
Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, ohne dass dadurch der Zweckverband aufgelöst wird, so wird es mit dem Betrag abgefunden, den es bei der Auflösung erhalten würde, wenn der Zweckverband zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aufgelöst werden würde. Es hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens, die der weiterbestehende Zweckverband nicht mehr benötigt, unter Anrechnung auf seinen Abfindungsanspruch zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Der Abfindungsanspruch wird 2 Jahre nach dem Ausscheiden, spätestens im Fall der Auflösung des Zweckverbandes fällig. Die Beteiligten können für die Berechnung und Fälligkeit des Abfindungsan-spruches eine abweichende Regelung vereinbaren.
|