AZV Achental

Geschäftsbereich

Betriebsbereich

Abwassertechnik

Info

Verbandssatzung

des

Abwasserzweckverbandes Achental

 

 

I.Allgemeine Vorschriften

II. Verfassung und Verwaltung

§ 5 Verbandsorgane

 

Die Organe des Zweckverbandes sind

 

1. die Verbandsversammlung

2. der Verbandsausschuss

3. der Verbandsvorsitzende.

§ 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

 

1)

Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten.

 

 

2)

Die 1. Bürgermeister der Verbandsmitglieder sind kraft ihres Amtes Verbandsräte.

Zusätzlich entsenden

 

 

 

1. der Markt Grassau    

7 Verbandsräte

 

2. die Gemeinde Marquartstein

2 Verbandsräte

 

3. die Gemeinde Unterwössen

3 Verbandsräte

 

4. die Gemeinde Schleching

1 Verbandsrat

 

5. die Gemeinde Staudach-Egerndach

1 Verbandsrat

 

 

 

in die Verbandsversammlung.

 

 

3)

Jeder Verbandsrat hat einen Stellvertreter für den Fall seiner Verhinderung; Verbandsräte können nicht Stellvertreter sein. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter sind von den Verbandsmitgliedern, dem Verbandsvorsitzenden, ist ein solcher nicht gewählt, der Aufsichtsbehörde schriftlich zu benennen. Bedienstete des Zweckverbandes können nicht Mitglieder der Verbandsversammlung sein.

 

 

4)

Für Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, endet das Amt als Verbandsrat mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamtes; entsprechendes gilt für ihre Stellvertreter. Die anderen Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden durch Beschluss der Vertretungsorgane der Verbandsmitglieder bestellt, und zwar für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungsorgane, wenn Mitglieder dieser Organe bestellt werden, andernfalls für sechs Jahre. Die Bestellung nach Satz 2 kann durch Beschluss der Vertretungsorgane aus wichtigem Grund widerrufen werden; sie ist zu widerrufen, wenn ein Verbandsrat, der dem Vertretungsorgan eines Verbandsmitglieds angehört, vorzeitig aus dem Wahlamt oder der Vertretungskörperschaft ausscheidet. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus.

§ 7 Einberufung der Verbandsversammlung

 

1)

Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf vierundzwanzig Stunden abkürzen.

 

 

2)

Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte beantragt; im Antrag sind die Beratungsgegenstände anzugeben.

§ 8 Sitzungen der Verbandsversammlung

 

Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.

§ 9 Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung

 

1)

Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist.

 

 

2)

Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.

 

 

3)

Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung  mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst; es wird offen abgestimmt. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten.

 

 

4)

Bei Wahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; die Vorschriften über die persönliche Beteiligung finden keine Anwendung. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächsthöhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt.

 

 

5)

Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte, der behandelten Gegenstände und der Abstimmungsergebnisse (Stimmenverhältnis) in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Als Schriftführer kann eine Dienstkraft des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitgliedes, soweit dieses zustimmt, zugezogen werden. Verbandsräte, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluss der Sitzung verlangen, dass das in der Niederschrift vermerkt wird. Abschriften der Niederschrift sind unverzüglich den Verbandsmitgliedern zu übermitteln.

III. Wirtschafts- und Haushaltsführung

IV. Schlussbestimmungen

§ 1 Rechtsstellung

 

1)

Der Zweckverband führt den Namen "Abwasserzweckverband Achental".

 

 

2)

Der Zweckverband hat seinen Sitz in Grassau.

§ 2 Verbandsmitglieder

 

1)

Verbandsmitglieder sind der Markt Grassau sowie die Gemeinden Marquartstein, Unterwössen, Schleching und Staudach-Egerndach.

 

 

2)

Andere Gemeinden können dem Zweckverband beitreten. Der Beitritt bedarf der schriftlichen Erklärung der Antrag stellenden Gemeinde und erfolgt nach Anhörung des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein durch Beschluss der Verbandsversammlung. Der Beitritt bedarf außerdem einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

 

3)

Jedes Verbandsmitglied kann zum Schluss eines Rechnungsjahres aus dem Zweckverband austreten, wenn nach Einholung der Stellungnahme der technischen Aufsichtsbehörde die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl zustimmt. Der Austritt muss mindestens zwei Jahre vorher schriftlich erklärt werden. Er bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Recht, aus wichtigem Grunde zu kündigen (Art. 46 Abs. 2 KommZG) bleibt unberührt.

§ 3 Räumlicher Wirkungsbereich

 

Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst die Gebiete der Mitgliedsgemeinden.

§ 4 Aufgaben und Befugnisse des Zweckverbandes und seiner Mitglieder

 

 1)

Der Zweckverband hat die Aufgabe, in seinem räumlichen Wirkungsbereich

 

 

a)

die Sammelkläranlage und den Hauptsammler von Unterwössen zur Sammelkläranlage in der Gemarkung Grassau zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.

 

 

 

 

b)

die Kanalnetze der Mitgliedsgemeinden (ohne Anschlussleitungen) in deren Auftrag zu planen und erstmalig herzustellen. Die fertiggestellten Anlagen oder Teile davon (Bauabschnitte) werden den Mitgliedsgemeinden übergeben. Der Zweckverband finanziert diese Baumaßnahme. Eine spätere Erweiterung der erstmalig hergestellten und übernommenen Kanalnetze ist Aufgabe der Gemeinden, soweit die hierbei entstehenden Kosten nicht zuschussfähig sind. Sie können diese Aufgabe dem Zweckverband übertragen.

 

 

 

 

c)

ein Geografisches Informationssystem (GIS) aufzubauen, auszubauen und zu unterhalten. Konkrete Anwendungsgebiete sowie Art und Umfang von Grund- und Zusatzmodulen, Fachschalen oder Dienstleistungen usw. bestimmt jede Mitgliedsgemeinde für sich selbst.

 

 

2)

Die Mitgliedsgemeinden verzichten auf eigene Betätigung auf dem Gebiet der gemeindlichen Abwasserbeseitigung, soweit diese Tätigkeit mit den Aufgaben des Zweckverbandes in Wettbewerb treten würde. Sie gestatten dem Zweckverband für die Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben, die Benutzung ihrer einschlägigen Akten und Archive, des Kartenmaterials und dergl. sowie die Benutzung ihrer öffentlichen Verkehrsräume und der sonstigen ihrem jeweiligem Verfügungsrecht unterliegenden Grundstücke.

 

 

3)

Der Zweckverband hat nicht das Recht, neben der Haushaltssatzung noch andere Satzungen oder Verordnungen, zu erlassen. Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, auf Antrag des Zweckverbandes in ihre Satzungen Bestimmungen aufzunehmen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kanalnetze und Verbandsanlagen notwendig sind (z.B. Einleitungsverbote, Haftungsbeschränkungen usw.).

 

 

4)

Die Verbandsmitglieder sichern und überwachen in ihrem Gebiet die Einrichtungen des Zweckverbandes.

 

 

5)

Unbeschadet der dem Wasserwirtschaftsamt obliegenden Aufsichtspflicht ist der Zweckverband  bereit, alle Arbeiten an den Verbandsanlagen der Überwachung durch das Wasserwirtschaftsamt zu unterstellen.

 

 

6)

Für die Mitgliedsgemeinden werden folgende Abwasserkontingente festgelegt.

 

 

 

Abwasserkontingente

 

 

 

Grassau

10.958

Einwohnerwerte

Marquartstein

4.330

Einwohnerwerte

Unterwössen

5.031

Einwohnerwerte

Schleching

3.087

Einwohnerwerte

Staudach-Egerndach

1.594

Einwohnerwerte

Gesamt      

25.000

Einwohnerwerte

 

 

 

Die Einwohnerwerte wurden nach folgendem Verhältnis festgelegt.

BSB5  66 %  /  NGes  34 %

§ 10 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

 

1)

 Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für

 

 

 

1.

die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen;

 

2.

die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen;

 

3.

die Beschlussfassung über die jährliche Haushaltssatzung;

 

4.

die Feststellung und endgültige Anerkennung der Rechnung;

 

5.

die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter und die Bestellung der Rechnungsprüfer;

 

6.

die Bildung, Besetzung und Auflösung von Ausschüssen;

 

7.

den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung;

 

8.

die Ernennung, Abordnung, Versetzung und Entlassung von Beamten und die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Angestellten und Arbeitern, soweit dies nicht dem Verbandsausschuss oder dem Vorsitzenden übertragen wird.

 

9.

die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern.

 

 

 

2)

Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände. Sie ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über

 

 

 

 

1.

den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken;

 

2.

den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband Verpflichtungen in Höhe von mehr als 5.000,00 Euro mit sich bringen; § 17 Abs. 1 Ziffer 1 bleibt unberührt.

 

3.

den Gesamtplan der im Rechnungsjahr oder in mehreren Rechnungsjahren durchzuführenden Unterhaltsarbeiten.

§ 11 Rechtsstellung der Verbandsräte

 

1)

Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig.

 

 

2)

Die gekorenen Verbandsräte erhalten eine Sitzungspauschale. Die Höhe der Pauschale wird von der Verbandsversammlung durch Beschluss festgesetzt.

§ 12 Wahl des Verbandsvorsitzenden

 

1)

Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Sie sollen der gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein.

 

 

2)

Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes, auf die Dauer dieses Amtes gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.

§ 13 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden

 

1)

Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen.

 

 

2)

Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen. Er erfüllt die ihm im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen weiteren Aufgaben.

 

 

3)

Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 10 Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden.

 

 

4)

Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinen Stellvertretern und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbandes oder mit Zustimmung eines Verbandsmitgliedes dessen Dienstkräften übertragen.

 

 

5)

Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Das gilt nicht bei Geschäften, die für den Zweckverband einmalige Verpflichtungen von nicht mehr als 1.000,00 Euro mit sich bringen.

§ 14 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden

 

 

Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Unbeschadet des § 11 erhält der Verbandsvorsitzende für seine Tätigkeit nach § 13  eine Aufwandsentschädigung, ebenso der Stellvertreter nach dem Maß seiner  besonderen Inanspruchnahme. Die Verbandsversammlung setzt die Höhe dieser Entschädigung durch Beschluss fest.

§ 15 Zusammensetzung des Verbandsausschusses

 

1)

Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den jeweiligen ersten Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden; ihre Stellvertreter sind die jeweiligen zweiten Bürgermeister.

 

 

2)

Die Mitgliedsgemeinde des Verbandsvorsitzenden wird durch ihn im Verbandsausschuss vertreten.

§ 16 Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsausschusses

 

 

Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsausschusses gelten die §§ 7,8 und 9 entsprechend.

§ 17 Zuständigkeit des Verbandsausschusses

 

1)

Der Verbandsausschuss verwaltet die Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit hierzu nicht der Vorsitzende zuständig ist.

 

 

 

 Er ist insbesondere zuständig

 

 

 

1.

Lieferungen und Leistungen (Aufträge) in der Höhe von 5.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro zu vergeben,

 

 

 

 

2.

den Entwurf der Haushaltssatzung zu erstellen,

 

 

 

 

3.

die notwendigen Unterhaltungsarbeiten zu ermitteln und die von dem Vorsitzenden und den Dienstkräften des Zweckverbandes zur Erfüllung seiner Aufgabe ausgeübten Tätigkeiten laufend zu überwachen.

 

 

 

2)

Der Verbandsausschuss ist ferner zuständig für alle Angelegenheiten, die ihm durch Einzelbeschluss der Verbandsversammlung übertragen werden.

§ 18 Rechtsstellung der Mitglieder des Verbandsausschusses

 

 

Die Mitglieder des Verbandsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Unbeschadet des § 11 erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Verbandsversammlung setzt die Höhe dieser Entschädigung durch Beschluss fest.

 

§ 19 Dienstkräfte des Zweckverbandes

 

 

Die Verbandsversammlung bestellt einen Geschäftsleiter. Sie kann ihm durch Beschluss Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden nach § 13 Abs. 2 übertragen. Durch gesonderten Beschluss kann sie ihm ferner unbeschadet des § 10 Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.

 

§ 20 Anzuwendende Vorschriften

 

 

Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften für Gemeinden entsprechend, soweit sich nicht aus dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit etwas anderes ergibt.

§ 21 Haushaltssatzung

 

1)

Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitgliedern spätestens vier Wochen vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung zu übermitteln.

 

 

2)

Die Haushaltssatzung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres zu beschließen und mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

3)

Die Haushaltssatzung wird, wenn rechtsaufsichtliche Genehmigungen erforderlich sind, nach Erteilung der Genehmigung, sonst vier Wochen nach der Vorlage an die Aufsichtsbehörde nach § 26 Abs. 1 bekannt gemacht.

§ 22 Deckung des Finanzbedarfs

 

1)

Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf, einschließlich der Schuldendienstleistungen für die Errichtung, Erweiterung und Erneuerung der Verbandsanlagen wird auf alle Verbandsmitglieder umgelegt (Investitionsumlage).

 

 

 

Umlegungsschlüssel ist das Verhältnis der Einwohnerwerte (BSB5/NGes) der Verbandsmitglieder.

 

 

 

Umlegungsschlüssel

 

 

 

 

Gemeinde

Einwohnerwert

%

 

 

 

Grassau

10.958

43,83

 

 

 

Marquartstein

4.330

17,32

 

 

 

Unterwössen

5.031

20,12

 

 

 

Schleching

3.087

12,35

 

 

 

Staudach-Egerndach

1.594

6,38

 

 

 

Gesamt

25.000

100,00

 

 

 

2)

Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte laufende Finanzbedarf für Betrieb, Unterhalt und Verwaltung der Verbandsanlagen wird zur Hälfte nach der eingeleiteten Abwassermenge des Vorjahres jeder Mitgliedsgemeinde und zur Hälfte nach den Einwohnerwerten jeder Mitgliedsgemeinde (§ 22 Abs. 1) auf die Verbandsmitglieder umgelegt (Betriebs- und Verwaltungskostenumlage).

 

 

 

Verbandsanlage im Sinne dieser Vorschrift sind die Kläranlage und der Verbandssammler.

 

 

3)

Die Kosten für die Herstellung der Ortskanalisationen (wie z. B. Innerorts- und Außerortskanäle, Regenrückhaltebecken usw.), einschließlich Schuldendienstleistungen der jeweiligen Mitgliedsgemeinde werden, soweit sie nicht durch Zuwendungen oder sonstige Einnahmen gedeckt sind, auf diese nach dem tatsächlichen Aufwand, umgelegt.

 

 

 

 

4)

Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf für das Geografische Informationsystem (§ 4 Abs. 1 Buchstabe c) wird

 

a) für Grundmodule und  Fachschalen, die zum darstellen, bearbeiten und verwalten des GIS notwendig sind, zu 30 %  zu gleichen Teilen und 70 % nach der Einwohnerzahl (amtliche Einwohnerzahlen Stand 30.6. des Vorjahres) auf die betreffende Gemeinde umgelegt.

 

b) für Zusatzmodule, Dienstleistungen oder sonstige Ausgaben nach dem tatsächlichen Aufwand auf die betreffende Gemeinde umgelegt.

 

 

 

 

 

 

 

§ 22 Deckung des Finanzbedarfs

 

1)

Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf, einschließlich der Schuldendienstleistungen für die Errichtung, Erweiterung und Erneuerung der Verbandsanlagen wird auf alle Verbandsmitglieder umgelegt (Investitionsumlage).

 

 

 

Umlegungsschlüssel ist das Verhältnis der Einwohnerwerte (BSB5/NGes) der Verbandsmitglieder.

 

 

 

Umlegungsschlüssel

 

 

 

 

Gemeinde

Einwohnerwert

%

 

 

 

Grassau

10.958

43,83

 

 

 

Marquartstein

4.330

17,32

 

 

 

Unterwössen

5.031

20,12

 

 

 

Schleching

3.087

12,35

 

 

 

Staudach-Egerndach

1.594

6,38

 

 

 

Gesamt

25.000

100,00

 

 

 

2)

Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte laufende Finanzbedarf für Betrieb, Unterhalt und Verwaltung der Verbandsanlagen wird zur Hälfte nach der eingeleiteten Abwassermenge des Vorjahres jeder Mitgliedsgemeinde und zur Hälfte nach den Einwohnerwerten jeder Mitgliedsgemeinde (§ 22 Abs. 1) auf die Verbandsmitglieder umgelegt (Betriebs- und Verwaltungskostenumlage).

 

 

 

Verbandsanlage im Sinne dieser Vorschrift sind die Kläranlage und der Verbandssammler.

 

 

3)

Die Kosten für die Herstellung der Ortskanalisationen (wie z. B. Innerorts- und Außerortskanäle, Regenrückhaltebecken usw.), einschließlich Schuldendienstleistungen der jeweiligen Mitgliedsgemeinde werden, soweit sie nicht durch Zuwendungen oder sonstige Einnahmen gedeckt sind, auf diese nach dem tatsächlichen Aufwand, umgelegt.

 

 

4)

Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf für das Geografische Informationsystem (§ 4 Abs. 1 Buchstabe c) wird

 

 

für Grundmodule und  Fachschalen, die zum darstellen, bearbeiten und verwalten des GIS notwendig sind, zu 30 %  zu gleichen Teilen und 70 % nach der Einwohnerzahl (amtliche Einwohnerzahlen Stand 30.6. des Vorjahres) auf die betreffende Gemeinde umgelegt.

 

für Zusatzmodule, Dienstleistungen oder sonstige Ausgaben nach dem tatsächlichen Aufwand auf die betreffende Gemeinde umgelegt.

 

 

§ 23 Festsetzung und Zahlung der Umlagen

 

1)

Umlagen werden in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr neu festgesetzt.

 

 

2)

Bei der Festsetzung der Umlagen sind anzugeben, das jeweilige Umlegungssoll, die Bemessungsgrundlage und der Umlagesatz.

 

 

3)

Die Umlage wird mit der Zustellung der Umlagenberechnung nach den darin angegebenen Zahlungsterminen fällig. Der Zweckverband kann nach Bedarf angemessene Vorauszahlungen verlangen.

§ 24 Kassenverwaltung

 

 

Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung bestellt.

§ 25 Jahresrechnung, Prüfung

 

1)

Der Verbandsvorsitzende legt die Jahresrechnung der Verbandsversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres vor.

 

 

2)

Die Jahresrechnung wird von 3 Rechnungsprüfern, die Verbandsräte sind, binnen 3 Monaten örtlich geprüft. Die Rechnungsprüfer werden von der Verbandsversammlung bestellt.

 

 

3)

Nach der örtlichen Prüfung wird die Jahresrechnung von der Verbandsversammlung festgestellt.

 

 

4)

Nach der Feststellung der Jahresrechnung veranlasst der Verbandsvorsitzende die überörtliche Rechnungsprüfung. Überörtliches Prüfungsorgan ist der Bayer. Kommunale Prüfungsverband.

 

 

5)

Auf Grund des Ergebnisses der überörtlichen Rechnungsprüfung beschließt die Verbandsversammlung endgültig über die Anerkennung der Jahresrechnung.

§ 26 Öffentliche Bekanntmachungen

 

1)

Die Satzungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt des Landkreises Traunstein bekanntgemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Bekanntmachung hin. Die Satzungen können in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes eingesehen werden.

 

 

2)

Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen.

§ 27 Besondere Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde

 

1)

Die Aufsichtsbehörde kann die Verbandsversammlung einberufen, wenn der Vorsitzende und seine Stellvertreter verhindert sind und die Tagung der Verbandsversammlung unaufschiebbar ist.

 

 

2)

Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen, und bei Streitigkeiten der Mitglieder des Zweckverbandes untereinander aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

 

§ 28 Auflösung

 

1)

Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Auflösung ist wie diese Verbandssatzung bekannt zu machen.

 

 

2)

Findet eine Abwicklung statt, so haben die beteiligten Gemeinden das Recht, die auf ihrem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Im übrigen ist das Vermögen nach Befriedigung der Gläubiger an die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen Gegenstände nach dem Verhältnis der von ihnen insgesamt entrichteten Investitionsumlagebeträge zu verteilen. Soweit das Vermögen die entrichteten Investitionsumlagebeträge übersteigt, darf des nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

 

 

3)

Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, ohne dass dadurch der Zweckverband aufgelöst wird, so wird es mit dem Betrag abgefunden, den es bei der Auflösung erhalten würde, wenn der Zweckverband zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aufgelöst werden würde. Es hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens, die der weiterbestehende Zweckverband nicht mehr benötigt, unter Anrechnung auf seinen Abfindungsanspruch zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Der Abfindungsanspruch wird 2 Jahre nach dem Ausscheiden, spätestens im Fall der Auflösung des Zweckverbandes fällig. Die Beteiligten können für die Berechnung und Fälligkeit  des Abfindungsan-spruches eine abweichende Regelung vereinbaren.

 § 29 Inkrafttreten

 

1)

Diese Verbandssatzung tritt rückwirkenden zum 1.1.1993 in Kraft.

 

 

2)

Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 16.6.1967, bekanntgemacht im Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 39 vom 29.9.1967, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.9.1986, bekanntgemacht im Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 41 vom 31.10.1986, außer Kraft.

Grassau, den 26.01.1993

 

Abwasserzweckverband Achental

 

gez. Schupfner

 

Schupfner

Verbandsvorsitzender